Der Mutterschutz stand bereits seit längerem in der Diskussion. Um dem demographischen Wandel entgegen zu wirken war eine Überholung der bestehenden Gesetze dringend nötig. Denn nach wie vor ist es in Deutschland ganz besonders problematisch, Kinder und Karriere zu vereinen. Viele Frauen ziehen die Karriere vor, die Überalterung der Bevölkerung nimmt dadurch schleichend aber kontinuierlich zu.
Neue Regeln zum Thema Mutterschutz
Die Neuregelung des Mutterschutzes soll dieser Entwicklung nun entgegenwirken. Denn wenn die Mütter gesetzlich besser gestellt sind, gibt ihnen dies Sicherheit. Die Reform ist bereits abgeschlossen, die neuen Regelungen werden am 1.1. 2018 in Kraft treten.
Nun können sich nicht nur mehr Personen auf den Schutz berufen, sondern besonders das Arbeitsleben der Mütter soll vereinfacht werden.
[su_box title=”Mehr Schutz bei behinderten Kindern und Fehlgeburten” box_color=”#a11e2c”]Mütter von behinderten Kindern wird zukünftig mehr Zeit zugesprochen, da die Pflege in diesem Fall mehr Zeit benötigt. Insgesamt werden vier Wochen mehr gewährleistet, womit die Gesamtzeit auf zwölf Wochen ansteigt. Erleidet eine Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, dann steht sie nun unter dem Kündigungsschutz.[/su_box]
[su_box title=”Die Kernbereiche bleiben jedoch unverändert” box_color=”#a11e2c”]Das Mutterschutzgesetz wird jedoch nicht komplett reformiert. Die Kernbereiche bleiben größtenteils unangetastet. So ändern sich die Regelungen über die Zuschusspflicht nicht. Auch die Entgeltfortzahlung wird nicht reformiert. Auch die Rückerstattungen, für die finanziellen Aufwendungen bleiben wie bisher. Das dafür vorgesehene AAG-Umlageverfahren wird somit auch weiterhin angewendet und durchgeführt.[/su_box]
Ein größerer Personenkreises profitiert
Eine deutliche Veränderung ergibt sich nun allerdings durch das reformierte Mutterschutzgesetz in Bezug auf den Personenkreis, der sich auf den Schutz berufen kann. Die nachfolgende Aufzählung soll einen Überblick verschaffen:
- behinderte Frauen, welche in einer Werkstatt für ebenfalls behinderte Menschen eine Arbeit ausüben
- Praktikantinnen
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
- Frauen, die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes beschäftigt sind
- Frauen, die in einer geistlichen Genossenschaft oder in Diakonissen tätig sind
- Frauen, die eine Heimarbeit ausüben
- Schülerinnen und Studentinnen
- Selbstständige Frauen, die in einer arbeitnehmerähnlichen Positionen sind
Die neuen Pflichten für den Arbeitnehmer
Das neue Gesetz fordert besonders die Arbeitnehmer heraus, da diese sich an die neuen Regelungen des Mutterschutzes orientieren müssen. Die Einhaltung ist schließlich zwingend. Die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes soll durch das neue Mutterschutzgesetz noch ausführlicher geregelt werden. Ebenso ist mit den konkreten Arbeitsbedingungen zu verfahren. Es muss somit nicht mehr die Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) zur Information genutzt werden.
Die Regelungen finden sich stattdessen direkt im Gesetz. Der Arbeitgeber muss demnach alle Möglichkeiten nutzen, damit weder die Schwangere noch ihr ungeborenes Kind durch die Ausübung der Arbeit gefährdet werden. Beschäftigungsverbote, die aus betrieblichen Gründen ausgesprochen werden, sind zu vermeiden. Sie stellen das absolut letze Mittel dar, wenn alle anderen Maßnahmen keinen Erfolg bringen können.
Fazit zum Mutterschutzgesetz: Die Mütter sollen profitieren
Mütter haben es in der Arbeitswelt nicht leicht. Der Bundestag versucht jedoch ihre Rechte zu stärken, wie das reformierte Mutterschutzgesetz zeigt. Bisher wurde keine Unterscheidung zwischen einem gesunden und einem behinderten Kind vorgenommen. Dies schien besonders realitätsfremd, da die Pflege eines eingeschränkten Kindes in den meisten Fällen eine weitaus größere Belastung darstellt. Auch das Leiden der Mütter nach einer Fehlgeburt wurde kaum wahrgenommen. Beides soll nun durch das neue Gesetz Berücksichtigung finden. Die Kernbereiche standen hingegen weniger in der Kritik und bleiben deshalb auch größtenteils unverändert. Schließlich war eine komplette Reform auch nicht vorgesehen. Ganz besonders kritisiert wurde allerdings bisher der eingeschränkte Personenkreis, der sich auf den Mutterschutz berufen konnte.
Deshalb wurde dieser nun deutlich ausgeweitet. Schließlich brauchen besonders Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen den Mutterschutz. Denn sie sind meist in einer weniger gefestigten Positionen, verglichen mit den Arbeitnehmerinnen. Für den Arbeitgeber bedeutet der neue Mutterschutz hingegen mehr Pflichten, welchen er nachkommen muss. So muss er sicherstellen, dass der Arbeitsplatz der Mutter keinerlei Gefahren birgt, welche sie oder das ungeborene Kind gefährden könnten.